Gutachterliche Begehungen vor Ablauf der Gewährleistung
von Bauvorhaben
Vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums ist es sinnvoll und wichtig das Bauobjekt
hinsichtlich Mängel bzw. Bauschäden zu überprüfen. Entsprechend den üblichen vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen, hat
der Ersteller für eine vereinbarte Leistung die Gewährleistung für die fachgerechte Erstellung
für den vereinbarten Zeitraum zu übernehmen. Während dieser Zeit kann sich
herausstellen, ob die vom Ersteller gewählte Ausführung sich zum Gebrauch eignet,
die Leistung fachgerecht erstellt wurde und die ausgeführte Leistung der geschuldeten
Qualität entspricht.
Zur Sicherung der rechtlichen Ansprüche des Bauherrn vor Ablauf der Gewährleistung,
ist es daher notwendig die erstellte Leistung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit
zu kontrollieren.
Anhand unserer gutachterlichen Begehung werden bautechnische Beanstandungen,
welche am Objekt vorgefunden werden, aufgenommen und dokumentiert. Auf Grundlage
dieser Dokumentation hat der Bauherr die Möglichkeit diese Beanstandungen bei
dem Ersteller geltend zu machen.
Die Begehung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung vorgenommen werden,
um ein ausreichendes Zeitfenster zur Mangelbeseitigungsaufforderung zu haben. Bleibt
eine Beseitigung der Beanstandungen seitens des Erwerbers aus, ist somit des Weiteren
auch gewährleistet, dass ein gerichtliches Beweisverfahren rechtzeitig eingeleitet
werden kann.
Abnahmen von Bauleistungen
Die Abnahme ist eine der Hauptleistungen des Bauherren. Mit der Abnahme ergeben sich
einen Vielzahl von Konsequenzen für den Bauherrn und dem Ersteller. Dahin gehend ist
bei der Abnahme der Werkleistung des Erstellers eine gründliche und qualifizierte Überprüfung
notwendig um die rechtlichen Ansprüche des Bauherren sicherzustellen.
Wir überprüfen die fertiggestellte Leistung auf vertragskonforme Erstellung und fachgerechter
Ausführung
- Beendigung des Erfüllungszeitraumes und Beginn der Verjährung von Gewährleistunsansprüchen
- Mängelansprüche sind ind §§ 634 ff BGB und in § 13 VoB/B geregelt (vor Abnahme in § 4 Nr. 7 VOB/B)
- eine Hauotpflicht des Auftraggebers
- die Beweislast vom Fehlen bzw. Vorhandensein von Mängels wechselt vom Auftragnehmer zum
Auftraggeber
- die Voraussetzung für dieSchlussrechnugn bzw. Werklohnforderung
- der Beginn der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen
- Mängelansprüche (außer Schadenersatz) bekannter Mängel können gemäß § 640 Abs. 2 BGB und §
12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nur geltend gemacht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme vorbehalten
werden
- eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe kann gemäß §341 Abs. 2 BGBund § 11 Nr. 4 VOB/B nur geltend
gemacht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme vorbehalten wird
- die Art und Weise von Abnahmen sind vertraulich zu regeln; geschieht dies nicht, gelten die entsprechenen
Regeln nach BGB bzw. nach VOB/B
Sachverständigengutachten im Rahmen von selbstständigen Beweissicherungs - oder Klageverfahren
Bei Baustreitigkeiten, welche sich nicht außergerichtlich oder mit einem Schiedsgutachten klären
lassen, wird das Gericht zu Hilfe genommen. Der Weg über das s.g. „selbstständige Beweisverfahren“
(slbst BV) soll im Vorfeld möglichst den gerichtlichen Prozess vermeiden, in dem die Parteien
einen s.g. Vergleich schließen, welcher dann „zu gerichtlichem Protokoll“ zu nehmen ist.
Die Einleitung eines slbstständige Beweissicherungsverfahren ist zur Vermeidung von Beweisvernichtung
sehr wichtig. Denn nur was der Gerichtssachverständige Vorort feststellen kann, ist
verwertbar.
Das selbstständige Beweissicherungsverfahren kann u.a. verwendet werden bei Streitigkeiten:
Privatgutachten
Als Privatsachverständiger erstellen wir u.a. Gutachten im Auftrag von Privatkunden :
In den vielen Fällen werden bei Vertragsabschluß von Parteien zur Vermeidung von
gerichtlichen Auseinandersetzungen bei baulichen Streitigkeiten ein schiedrichtliches
Verfahren vertraglich vereinbart.
Sollte es zu einem solchen Streit kommen, wird einvernehmlich ein Gutachter bestimmt
(i.d.R. ein ö.b.u.v.SV). Das Ergebnis ist für die Parteien bindend und hält auch einer
weiteren gerichtlichen Überprüfung satt, wenn dies vorher so vereinbart wurde.
Wichtig zu beachten hierbei ist allerdings, dass für den Haftpflichtversicherer der Parteien
dieses Schiedsgutachten nicht bindend ist, es sei denn, er hat im Vorfeld einer
Scheidsvereinbarung mit zugestimmt.
Als wichtiger Nebenpunkt ist zu erwähnen, dass bei einem Schiedsgutachten die Verjährung
gehemmt wird.
Baubegleitende QualitÄtssicherung wÄhrend der BauausfÜhrung
Zur Sicherung einer qualitativen Hochwertigen Bauausführung, führen wir auf Grundlage der
vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und Ersteller eine baubegleitende Qualitätssicherung
u.a. mit folgenden Schwerpunkten durch:
Unterstützende Beratung während der Planung von Gebäuden
Bei der Planung von Objekten müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. Nicht selten
werden bereits in der Planungsphase die Grundsteine für spätere Probleme gelegt. Wir helfen
dem Bauherren durch folgende Leistungen, mögliche Fehlerquellen zu erkennen und Mängel
zu minimieren:
PrÜfung von Bauleistungs- und ZahlungsstÄnden
Gerade während der Bauphase ist eine Insolvenz eines am Bau beteiligten
Unternehmens für den Bauherren oder Auftraggeber sehr kritisch hinsichtlich
des avisierten Baufertigstellungstermins. Zur Sicherstellung der rechtlichen
Ansprüche von Bauherren bzw. Auftraggeber gegenüber des Insolvenzverwalters
oder des Bürgen (im Falle einer Vertragserfüllungsbürgschaft) ist es oftmals
notwendig, die erbrachte Leistung aufzunehmen und mit den bisherig gezahlten
Rechnungen des in Insolvenz geratenen Unternehmens abzugleichen.
Für Versicherungen, welche anhand von bestehenden Bürgschaften zwischen dem
Ersteller und dem Bauherren bzw. Aufraggeber in Anspruch genommen werden,
ist eine Prüfung der veranschlagten Kosten für Fertigstellung der
geschuldeten Leistung bzw. Kosten für Selbstvornahmen ebenfalls wichtig.
Nicht selten werden Leistungen, welche qualitativ über dem durch den
Ersteller geschuldeten Bausoll liegen, durch den Bauherren oder Auftraggeber
abgerechnet.
Auf Grund unserer Ausbildung und Erfahrung sind wir in der Lage derartige
Überprüfungen vorzunehmen und die erbrachten Bauleistungen entsprechend zu
bewerten.