René Seifert - Sachverständigenbüro  
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Von der Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden

Hauptsitz München
Guericke Straße 25 · 80805 München
Fon 089 93094860 · Fax 089 93094861
Mobil 0160 5333578
Niederlassung Plauen
Wartburgstraße 6 · 08523 Plauen
Fon 03741 5986709 · Fax 03741 3919828
Mobil 0160 5333578
Gutachterliche Begehungen vor Ablauf der Gewährleistung von Bauvorhaben
Abnahmen von Bauleistungen
Sachverständigengutachten im Rahmen von selbstständigen Beweissicherungs - oder Klageverfahren mehr
Privatgutachten mehr
Schiedsgutachten mehr
Baubegleitende Qualitätssicherung während der Bauausführung mehr
Unterstützende Beratung während der Planung von Gebäuden mehr
Prüfung von Bauleistungs- und Zahlungsständen mehr
   

 
   
Gutachterliche Begehungen vor Ablauf der Gewährleistung
von Bauvorhaben
Vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums ist es sinnvoll und wichtig das Bauobjekt hinsichtlich Mängel bzw. Bauschäden zu überprüfen. Entsprechend den üblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen, hat der Ersteller für eine vereinbarte Leistung die Gewährleistung für die fachgerechte Erstellung für den vereinbarten Zeitraum zu übernehmen. Während dieser Zeit kann sich herausstellen, ob die vom Ersteller gewählte Ausführung sich zum Gebrauch eignet, die Leistung fachgerecht erstellt wurde und die ausgeführte Leistung der geschuldeten Qualität entspricht.
Zur Sicherung der rechtlichen Ansprüche des Bauherrn vor Ablauf der Gewährleistung, ist es daher notwendig die erstellte Leistung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit zu kontrollieren.
Anhand unserer gutachterlichen Begehung werden bautechnische Beanstandungen, welche am Objekt vorgefunden werden, aufgenommen und dokumentiert. Auf Grundlage dieser Dokumentation hat der Bauherr die Möglichkeit diese Beanstandungen bei dem Ersteller geltend zu machen.
Die Begehung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung vorgenommen werden, um ein ausreichendes Zeitfenster zur Mangelbeseitigungsaufforderung zu haben. Bleibt eine Beseitigung der Beanstandungen seitens des Erwerbers aus, ist somit des Weiteren auch gewährleistet, dass ein gerichtliches Beweisverfahren rechtzeitig eingeleitet werden kann.
Abnahmen von Bauleistungen

Die Abnahme ist eine der Hauptleistungen des Bauherren. Mit der Abnahme ergeben sich einen Vielzahl von Konsequenzen für den Bauherrn und dem Ersteller. Dahin gehend ist bei der Abnahme der Werkleistung des Erstellers eine gründliche und qualifizierte Überprüfung notwendig um die rechtlichen Ansprüche des Bauherren sicherzustellen.
Wir überprüfen die fertiggestellte Leistung auf vertragskonforme Erstellung und fachgerechter Ausführung

Sachverständigengutachten im Rahmen von selbstständigen Beweissicherungs - oder Klageverfahren
Bei Baustreitigkeiten, welche sich nicht außergerichtlich oder mit einem Schiedsgutachten klären lassen, wird das Gericht zu Hilfe genommen. Der Weg über das s.g. „selbstständige Beweisverfahren“ (slbst BV) soll im Vorfeld möglichst den gerichtlichen Prozess vermeiden, in dem die Parteien einen s.g. Vergleich schließen, welcher dann „zu gerichtlichem Protokoll“ zu nehmen ist. Die Einleitung eines slbstständige Beweissicherungsverfahren ist zur Vermeidung von Beweisvernichtung sehr wichtig. Denn nur was der Gerichtssachverständige Vorort feststellen kann, ist verwertbar.
Das selbstständige Beweissicherungsverfahren kann u.a. verwendet werden bei Streitigkeiten:

-zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wegen Abnahmeverweigerung der gelieferten Leistung
-zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber hinsichtlich Vergütungsanspruch wegen evt. vorhandener Mängel
-zwischen Ersteller und Käufer von Wohn- bzw- Geschäftseigentum wegen vorhandener Abnahmemängel
-zur Hemmung der drohenden Verjährung bei Auslauf des Gewährleistungszeitraums
Der strittige Sachverhalt ist dem Gericht schriftlich zu erläutern. Für die noch verbleibenden strittigen
Sachverhalten wird, soweit es sich hierbei nicht um rechtliche Fragen handelt, ein Gerichtssachverständiger zur Klärung der s.g. Beweisbehauptungen durch das Gericht beauftragt. Es ist daher für bei de Parteien außerordentlich wichtig und manchmal auch Prozessentscheidend, die Beweisfragen bzw. –behauptungen durchdacht und präzise zu formulieren. Das Gericht wird einen entsprechenden Beweisbeschluß erlassen, indem die Beweisbehauptungen des Antragsstellers und ggf. die Ausführungen des Antragsgegener berücksichtigt sind.
Wir prüfen die uns durch das Gericht übergebenen Akten, inwieweit wir über eine die Beweisfragen betreffende ausreichende Fachkenntnis verfügen und fertigen das Gerichtsgutachten übersichtlich und nachvollziehbar u.a. nach Besichtigung des strittigen Sachverhaltes Vorort in möglichst kurzer Bearbeitungszeit an.
Privatgutachten
Als Privatsachverständiger erstellen wir u.a. Gutachten im Auftrag von Privatkunden :

-für die Beurteilung von der erstellten Leistung in Bezug auf die vertraglich geschuldete Vorgaben
-für die Beurteilung fachgerechter Ausführung von Detailpunkten
-für die Begehung von Bauobjekten im Zuge von Bauabnahmen bzw. vor Ablauf der Gewährleistung
-für Sanierungsempfehlungen bzw. Prüfung von Sanierungsplanungen
-für den Bautenstand und Abrechnungsstatus eines Bauobjektes z.B. im Falle einer Insolvenz eines Baubeteiligten
-für Bauleistungen, welche im Rahmen eines Versicherungsanspruches notwendig werden oder geworden sind
In den vielen Fällen werden bei Vertragsabschluß von Parteien zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen bei baulichen Streitigkeiten ein schiedrichtliches Verfahren vertraglich vereinbart.
Sollte es zu einem solchen Streit kommen, wird einvernehmlich ein Gutachter bestimmt (i.d.R. ein ö.b.u.v.SV). Das Ergebnis ist für die Parteien bindend und hält auch einer weiteren gerichtlichen Überprüfung satt, wenn dies vorher so vereinbart wurde.
Wichtig zu beachten hierbei ist allerdings, dass für den Haftpflichtversicherer der Parteien dieses Schiedsgutachten nicht bindend ist, es sei denn, er hat im Vorfeld einer Scheidsvereinbarung mit zugestimmt.
Als wichtiger Nebenpunkt ist zu erwähnen, dass bei einem Schiedsgutachten die Verjährung gehemmt wird.
Baubegleitende QualitÄtssicherung wÄhrend der BauausfÜhrung

Zur Sicherung einer qualitativen Hochwertigen Bauausführung, führen wir auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und Ersteller eine baubegleitende Qualitätssicherung u.a. mit folgenden Schwerpunkten durch:

a)Prüfen der ausführungsreifen Pläne mit einem Vorlauf vor der Ausführung von 14 Tagen

b)Kontrolle des Bauvorhabens hinsichtlich bautechnischer Mängel während der Errichtung.
Folgende Meilensteine für noch zu bestimmende Ortstermine werden vorab für die Prüfung festgelegt:
- Starttermin, Anlaufberatung
- Fertigstellung der Tiefgarage
- unmittelbar vor dem Schließen der Installationsschächte der Haustechnik (Brandschutz)
- Abdichtung gegen Bodenfeuchte
- Herstellung der Gebäudedichtheit (Dachausbau und Fenstereinbau)
- unmittelbar vor dem Einbau des Estrichs
- Baubeginn des Fenstereinbaus
- Abdichtung von Terrassen und Decken

c)Teilnahme an der Endabnahmebegehung

d)Prüfen der nach Fertigstellung zu übergebenden Baudokumentation (Bestandspläne, Nachweise, die nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich sind, Wartungs- und Montagehinweise und die Nachweise der eingebauten Materialien) nach Vorprüfung durch den Architekten

e)Kontrolle der Mängelbeseitigung

Unterstützende Beratung während der Planung von Gebäuden

Bei der Planung von Objekten müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. Nicht selten
werden bereits in der Planungsphase die Grundsteine für spätere Probleme gelegt. Wir helfen dem Bauherren durch folgende Leistungen, mögliche Fehlerquellen zu erkennen und Mängel zu minimieren:

1.Prüfung des Baukonzeptes hinsichtlich Umsetzung der geschuldeten Leistung
2.Abstimmung mit den Planern hinsichtlich angedachter Baukonstruktionen und Materialien
3.Prüfung der Pläne hinsichtlich sinnvoller Zeichnungschnitte und Detailpläne zur Vermeidung von Missverständnissen
4.Prüfung von Detailplänen auf Durchfürbarkeit und Mangelanfälligkeit

PrÜfung von Bauleistungs- und ZahlungsstÄnden

Gerade während der Bauphase ist eine Insolvenz eines am Bau beteiligten Unternehmens für den Bauherren oder Auftraggeber sehr kritisch hinsichtlich des avisierten Baufertigstellungstermins. Zur Sicherstellung der rechtlichen Ansprüche von Bauherren bzw. Auftraggeber gegenüber des Insolvenzverwalters oder des Bürgen (im Falle einer Vertragserfüllungsbürgschaft) ist es oftmals notwendig, die erbrachte Leistung aufzunehmen und mit den bisherig gezahlten Rechnungen des in Insolvenz geratenen Unternehmens abzugleichen. Für Versicherungen, welche anhand von bestehenden Bürgschaften zwischen dem Ersteller und dem Bauherren bzw. Aufraggeber in Anspruch genommen werden, ist eine Prüfung der veranschlagten Kosten für Fertigstellung der geschuldeten Leistung bzw. Kosten für Selbstvornahmen ebenfalls wichtig. Nicht selten werden Leistungen, welche qualitativ über dem durch den Ersteller geschuldeten Bausoll liegen, durch den Bauherren oder Auftraggeber abgerechnet.
Auf Grund unserer Ausbildung und Erfahrung sind wir in der Lage derartige Überprüfungen vorzunehmen und die erbrachten Bauleistungen entsprechend zu bewerten.